Jahressteuergesetz 2022: Mehrwertsteuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen

Für den Weiterausbau von Erneuerbaren Energien spielt Photovoltaik eine große Rolle. Alle, die mit dem Gedanken spielen, sich eine PV-Anlage anzuschaffen, dürfen sich über gute Nachrichten freuen: Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden zusätzliche bürokratische und steuerliche Hürden bei der Anschaffung bzw. Installation von PV-Anlagen abgeschafft. Auf diese Weise will die Regierung noch mehr Menschen dazu bringen, selbst in eine Photovoltaik-Anlage zu investieren. Diese neue Regelung bezieht sich auf die Umsatzsteuer für den Erwerb einer PV-Anlage. In diesem Artikel lesen Sie, was genau es damit auf sich hat und wie Sie vom Nullsteuersatz profitieren können.

Keine Umsatzsteuer mehr für PV-Anlagen

Im deutschen Steuerrecht hat sich im Laufe der Zeit ein notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben. Daraufhin wurden in einigen Bereichen im Zuge des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) Anpassungen beschlossen. Darunter fällt auch die Umsatzsteuerbefreiung für PV-Anlagen.

Neben Solarmodulen und Batteriespeichern sind auch folgende Komponenten befreit: Wechselrichter, Dachhalterungen, Energiemanagement-Systeme, Solarkabel, Einspeisesteckdosen, Funk-Rundsteuerungsempfänger sowie Backup-Boxen und Einrichtungen, die der Notstromversorgung dienen. Eine Liste der befreiten Komponenten finden Sie hier.

Übrigens: Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer haben die gleiche Bedeutung. Während im alltäglichen Sprachgebrauch überwiegend von Mehrwertsteuer gesprochen wird, ist steuerrechtlich gesehen der Begriff Umsatzsteuer korrekt.

 

PV-Anlage ohne Mehrwertsteuer bestellen

Bis zum Ende des Jahres 2022 galt beim Kauf einer Solaranlage eine Mehrwertsteuer von 19 % – genau wie bei vielen anderen Dingen auch. Doch mit dem neuen Jahressteuergesetz wurde die Mehrwertsteuer abgeschafft. Stattdessen gilt ein sogenannter Nullsteuersatz – also eine Umsatzsteuer von 0 %.

Für die Anschaffung einer PV-Anlage ist seit dem 1. Januar 2023 somit keine Mehrwertsteuer mehr fällig. Diese Steuerbefreiung gilt auch für Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von über 30 kWp.

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Sind PV-Anlagen durch den Nullsteuersatz günstiger?

Durch die Umsatzsteuerbefreiung sollen PV-Anlagen günstiger werden. Und das sind sie auch. Sicher werden viele Händler und Installateure Preisvorteile direkt an die Kundschaft weitergeben, wenn es die Wettbewerbssituation entsprechend erlaubt. Noch wichtiger: Die Steuerbefreiung entlastet von unnötigem Aufwand und wirkt dadurch kostensenkend.

Ab wann gilt der Nullsteuersatz für Photovoltaik?

Der Nullsteuersatz für PV-Anlagen gilt seit dem 1. Januar 2023. Photovoltaik-Anlagen, die nur geliefert werden, aber nicht vom Verkäufer auf dem Dach installiert werden, müssen vollständig nach dem 1. Januar geliefert worden sein. Wird die Installation ebenfalls vom Verkäufer übernommen, darf diese erst nach dem 1. Januar abgeschlossen worden sein. Nur dann profitiert man vom Nullsteuersatz. 

Für alte Bestandsanlagen gilt die Mehrwertsteuerbefreiung übrigens nicht. Das heißt, dass eine Rückerstattung der Steuer nicht möglich ist und Sie die Umsatzsteuer, die Sie im Jahr 2022 bereits gezahlt haben, nicht zurückerhalten. 

Was gilt für Reparaturen von Solaranlagen?

Auch wenn nur einzelne Komponenten der PV-Anlage ausgetauscht werden und neue installiert werden müssen, greift die Mehrwertsteuerbefreiung. Allein bei Reparaturen ohne die Lieferung von Ersatzteilen bzw. Solarmodulen greift der Nullsteuersatz nicht.

Kann ich die Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten lassen?

Schon vor der Einführung des Nullsteuersatzes bestand die Möglichkeit, die Umsatzsteuer für Ihre PV-Anlage in Form einer Vorsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen. Diese Option fällt mit Einführung der Umsatzsteuerbefreiung weg. Dementsprechend ist auch ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung nicht mehr nötig. Diese besagt, dass der Gesamtumsatz Ihrer PV-Anlage im ersten Jahr kleiner als 22.000 € geschätzt wird. Auf diese Weise kann das Unternehmen als Kleinunternehmen geführt werden und auf die Umsätze der Anlage wird keine Steuer erhoben. Für die Betreiber der Anlage hat das auch einen geringeren Bürokratieraufwand zur Folge. 

Einkommensteuerbefreiung für bestimmte PV-Anlagen

Neben dem Nullsteuersatz wurde im Jahressteuergesetz 2022 auch die Einkommenssteuer für bestimmte PV-Anlagen abgeschafft. Das betrifft PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern sowie Gewerbeimmobilien mit einer Bruttonennleistung von bis zu 30 kWp sowie PV-Anlagen, die sich auf überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden befinden, mit einer Leistung von 15 kWp pro Einheit. Handelt es sich zum Beispiel um ein Mehrfamilienhaus, das aus vier Wohneinheiten besteht und einem Geschäft, die je 15 kWp Leistung aufweisen, zusammen also 75 kWp, ist auch dieser Fall von der Einkommenssteuer befreit, da die Leistung insgesamt unter 100 kWp liegt. Auf diese Weise sind Anschaffung und Betrieb einer kleineren PV-Anlage unkomplizierter und die steuerlichen Hürden sind niedriger. 

Betreiberinnen und Betreiber von PV-Anlagen dürfen sich über eine weitere gute Nachricht freuen: Die Einkommenssteuerbefreiung von PV-Anlagen gilt nicht erst ab dem Jahr 2023, sondern bereits für das ganze Jahr 2022 – und zwar unabhängig davon, wofür der erzeugte Strom verwendet wird. Es ist egal, ob Sie den erzeugten Strom vollständig ins Stromnetz einspeisen, zum Laden des E-Autos nutzen oder ob er von Mieterinnen und Mietern zur häuslichen Stromversorgung genutzt wird.