Ab dem 1. Oktober 2021 tritt eine Novelle des Netzausbau-Beschleunigungsgesetzes (NABEG 2.0) in Kraft. Mit dieser Novelle wird auch der Redispatch erweitert.
Das neue Redispatch 2.0 bedeutet für Verteilnetzbetreiber (VNB) und Anlagenbetreiber eine deutliche Veränderung.
Was ist der Unterschied zwischen Redispatch und Redispatch 2.0?
Der Name Redispatch taucht schon länger im Zusammenhang mit Energieerzeugung auf. Bisher galt er nur für Anlagen über 10 Megawatt Leistung.
Diese haben bei Schwankungen und Problemen im Netz einen erheblichen Einfluss auf die Stabilität der Netze und müssen somit für die Verteilnetzbetreiber steuerbar sein. Seit einiger Zeit ist nun eine Novelle des Netzausbau-Beschleunigungsgesetz für den 01. Oktober dieses Jahres bekannt, der das Thema Redispatch erheblich ausweitet.
Vom Redispatch 2.0 sind nun Erneuerbare-Energien-Anlagen ab 100 kW Leistung eingeschlossen. Hierbei handelt es sich um mehr als 80.000 Anlagen die nun Teil der Engpass-Behebung werden müssen.
Was ändert sich beim Redispatch 2.0 für Verteilnetzbetreiber?
Mit der Einführung des Redispatch 2.0 durch die Bundesnetzagentur sind Verteilnetzbetreiber dazu verpflichtet, sich an der Engpass-Behebung der Netze zu beteiligen. Dieses soll einen wesentlichen Beitrag zur Systemstabilität leisten. Der Vorrang von Erneuerbare-Energien-Anlagen bei der Stromeinspeisung wird mit den neuen Regelungen erstmals relativiert, indem die vorrangige Einspeisung an Bedingungen geknüpft wird.
Für die Steuerung im Hintergrund wurde das Projekt Connect+ ins Leben gerufen. Mehr als 70 Prozent der Verteilnetzbetreiber kommunizieren zukünftig mit den Anlagen über diese Schnittstelle, um die Anforderungen aus dem NABEG zu erfüllen. Connect+ stellt somit eine der drei neuen Rollen dar:
- Data Provider, kurz DP
- Einsatzverantwortlicher (EIV)
- Betreiber der technischen Ressource (BTR)
Die Rollen des EIV und BTR sind äußerst komplex und in der Praxis für den Anlagenbetreiber im Regelfall nicht allein umsetzbar. Direktvermarkter wie IBC SOLAR Partner Interconnector greifen hier ein und übernehmen die Dienstleistungen für ihre Kunden. Für die Direktvermarktung ist in diesen Fällen ein Datenaustausch zwischen Direktvermarktung und der Anlage bereits gegeben.
Was sind die Anforderungen der Redispatch Maßnahmen?
Die Anforderungen mit dem Redispatch 2.0 sind für jede Anlage individuell zu betrachten. Ausschlaggebend ist die Aufforderung und Anforderung zur Umrüstung seitens des Verteilnetzbetreibers. Je nach Gegebenheit und Baujahr der Anlage können folgende Anforderungen anfallen:
- Rein formelle Anforderungen (Meldung an VNB zu den Rollen EIV und BTR)
- Mittlere Anpassung der Hardware (Austausch des alten Datenloggers)
- Größere Anpassungen der Hardware (Austausch der Wechselrichter)#
Was gibt es beim Redispatch zusätzlich zu beachten?
Generell haben Verteilnetzbetreiber die Möglichkeit auch Anlagen unter 100 kW Leistung in die Maßnahmen zum Redispatch 2.0 aufzunehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Anlagen bereits jetzt über Regelungstechnik (z.B. ein Rundsteuerempfänger) verfügen.
Viele Verteilnetzbetreiber signalisieren aber bereits diese Möglichkeit nicht auszuschöpfen, da die Wahrscheinlichkeit, Anlagen in dieser Leistungsklasse aktiv steuern zu müssen, als relativ gering bewertet wird.
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FAQs Redispatch 2.0
- Wann trifft der Redispatch 2.0 in Kraft und welche Fristen gibt es?
Der offizielle Start des Redispatch 2.0 ist der 01.10.2021. Die ersten beiden Fristen hierzu sind bereits verstrichen. Bis zum 14.05.2021 musste dem Netzbetreiber der Einsatzverantwortliche (EIV) genannt werden. Bis zum 01.07.2021 war der Betreiber der technischen Ressource (BTR) zu übermitteln. Da viele Betreiber bis zu diesen Fristen jedoch noch kein Schreiben ihres Netzbetreibers vorliegen hatten, sind diese Fristen mit einem gewissen Spielraum zu verstehen.
- Gibt es beim Redispatch einen Bestandschutz für Altanlagen, die zeitnah aus dem EEG fallen?
Einen Bestandschutz gibt es im Fall Redispatch 2.0 leider nicht. Unabhängig davon, ob Ihre Anlage erst dieses Jahr errichtet wurde oder nächstes Jahr bereits ins zwanzigste Jahr geht, sind Sie dazu verpflichtet, den Anforderungen des Netzbetreibers nachzukommen.
- Welche Anlagen sind vom Redispatch 2.0 betroffen?
Alle Erneuerbaren-Energien-Anlagen sowie KWK-Anlagen über 100 kW Leistung sind verpflichtend in den Redispatch 2.0 einzubinden. Auf diese Anlagen kommen gegebenenfalls hohe Umrüstungskosten zu je nachdem, welche Hardware bereits verbaut ist und welche nachgerüstet werden muss. Netzbetreiber können jedoch auch Anlagen unter 100 kW in den Redispatch 2.0 und in die Steuerungsmaßnahmen aufnehmen, sofern sie bereits jetzt mit Technik ausgerüstet sind, die eine Regelung der Anlage erlauben.
- Welche Redispatch Kosten kommen auf mich als Anlagenbetreiber genau zu?
Einen pauschalen Kostenvoranschlag kann leider nicht ermittelt werden. Je nach Forderung des Netzbetreibers an die Hardware und dem Alter der Anlage, schwanken die Kosten von wenigen hundert Euro bis hin zu einigen tausend Euro.
- Wer übernimmt beim Redispatch die Rolle des Einsatzverantwortlichen (EIV) und dem Betreiber der technischen Ressource (BTR) für mich?
Da die Rollen EIV und BTR für die meisten Anlagenbetreiber nicht selbst abbildbar sind, hat IBC SOLAR Partner Interconnector als Direktvermarkter für alle Kunden in der Direktvermarktung die beiden Rollen übernommen. Dies gilt auch für Anlagenbetreiber, die erst jetzt in die Direktvermarktung wechseln. Für Anlagen ohne Direktvermarktung übernimmt Interconnector keine der beiden Rollen.
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- Wo finde ich die gesetzlichen Grundlagen zum Thema Redispatch 2.0?
Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) sowie die Seite der Bundesnetzagentur (BNetzA) geben hier Auskunft.